§ 123b LLDG 1985 Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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