§ 124g LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählenZur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. 1.Ziffer einsdie ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. 2.Ziffer 2bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. 2a.Ziffer 2 abei Lehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bei Lehrpersonen, auf die Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    4. 3.Ziffer 3Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    5. 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
    6. 5.Ziffer 5Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowieZeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
    7. 6.Ziffer 6nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag der Lehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Lehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Lehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.Auf Antrag der Lehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Lehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Lehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
  4. (4)Absatz 4,Lehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  5. (5)Absatz 5,Von Lehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 124d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.Von Lehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 124 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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