§ 124f LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen: Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,), gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDer Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  2. 2.Ziffer 2Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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