§ 125f LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

§ 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass Paragraph 13 c, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Lehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964

62 Jahre

1. Jänner 1964 bis 31. März 1964

62 Jahre und 2 Monate

1. April 1964 bis 30. Juni 1964

62 Jahre und 4 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 6 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 8 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 10 Monate

und
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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