Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24 bis 26 a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2)Absatz 2,Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz eins, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26 a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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