§ 125d LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24, 26 und bis 26 a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 1 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.Der Hundertsatz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz eins, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
  3. (2)Absatz 2,Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz eins, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26 a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2008
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24, 26 und bis 26 a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 1 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.Der Hundertsatz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz eins, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
  3. (2)Absatz 2,Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz eins, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26 a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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