Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
(3)Absatz 3,Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 LLDG 1985