§ 8 LLDG 1985 Ernennung im Dienstverhältnis

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  2. (2)Absatz 2,Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des § 26 Bedacht zu nehmen.Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008
  1. (1)Absatz eins,Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  2. (2)Absatz 2,Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des § 26 Bedacht zu nehmen.Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

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