§ 125 LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den Paragraphen 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.
  2. (2)Absatz 2,§ 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.Paragraph 114, Absatz 2, wird durch Absatz eins, nicht berührt.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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