§ 114 LLDG 1985 Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
  1. (1)Absatz eins,Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsDas Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    2. 2.Ziffer 2das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    3. 3.Ziffer 3das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
    5. 5.Ziffer 5die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. 2.Ziffer 2sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. 3.Ziffer 3bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 128 Abs. 2 undbezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 128, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. 5.Ziffer 5sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. 6.Ziffer 6die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,
    7. 7.Ziffer 7Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut oder teilbetraut worden zu sein (§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut oder teilbetraut worden zu sein (Paragraphen 27, Absatz 2, bzw. 50 Absatz eins,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. 8.Ziffer 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.Absatz 2, Ziffer 8, ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Lehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einszum Bund oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Land als Lehrer oder Landeslehrer
    in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
  5. (5)Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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