§ 114b LLDG 1985 Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von Lehrpersonen, die nach Paragraph 56 b, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

  1. 1.Ziffer eins5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;5/6 des in Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer eins, LLVG festgelegten Betrages im Fall des Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer eins,;
  2. 2.Ziffer 25/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;5/6 des in Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer 2, LLVG festgelegten Betrages im Fall des Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer 2,;
  3. 3.Ziffer 35/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.5/6 des in Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer 3, LLVG festgelegten Betrages im Fall des Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer 3,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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