Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.(Grundsatzbestimmung) In den nach Absatz eins, ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 119 LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 119 LLDG 1985