§ 121 LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  2. (4)Absatz 4,Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren“ tritt.Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Absatz eins, genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren“ tritt.
  3. (5)Absatz 5,Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  4. (6)Absatz 6,Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Lehrer ist anzustreben.
  5. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,Die Absatz eins bis 6 sind auf Lehrer,
    1. 1.Ziffer einsderen Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt ist oderderen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, 46 a, oder 46c herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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