§ 121a LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 121a LLDG 1985 Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 45 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach Paragraph 45, in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach Paragraph 45, Absatz 3, anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach Paragraph 45, zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2)Absatz 2,Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Paragraphen 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3)Absatz 3,Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 7, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 44, Absatz 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.Das Außerkrafttreten des Paragraph 44, Absatz 7, mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(5)Absatz 5,Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 45 Abs. 3 nicht anzurechnen.Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 7, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht anzurechnen.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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