Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes. Außerordentliche Urlaube, die gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
0 Kommentare zu § 123 LLDG 1985