§ 121c LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oderim Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassungim Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
    seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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