§ 119a LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN - JUSLINE Österreich
§ 119a LLDG 1985 SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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