§ 114a LLDG 1985 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.Lehrpersonen, die gemäß Paragraph 56 a, zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer eins5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
    2. 2.Ziffer 25/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.
  3. (3)Absatz 3,§ 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.Paragraph 57, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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