§ 114a LLDG 1985 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.Lehrpersonen, die gemäß Paragraph 56 a, zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer eins5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
    2. 2.Ziffer 25/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.
  3. (3)Absatz 3,§ 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.Paragraph 57, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.Lehrpersonen, die gemäß Paragraph 56 a, zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer eins5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
    2. 2.Ziffer 25/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.5/6 des in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.
  3. (3)Absatz 3,§ 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.Paragraph 57, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten