Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,
2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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