§ 2 LLVG Pädagogischer Dienst
Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, oder danach beginnt.
- (2)Absatz 2,Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr DienstverhältnisPersonen, die während der Schuljahre 2014 aus 2015,, 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, oder 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
- 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Abschnittes oder
- 2.Ziffer 2die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. - (2a)Absatz 2 a,Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 37 Abs. 2a VBG anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 37, Absatz 2 a, VBG anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnitts.Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnitts.
- (4)Absatz 4,Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
- (5)Absatz 5,An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 27. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach § 27. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2.An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 27, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach Paragraph 27, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14 a, Absatz 3, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2,
- (6)Absatz 6,Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
- (7)Absatz 7,Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
- (8)Absatz 8,Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.
- (9)Absatz 9,Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt.
- (10)Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
- (10a)Absatz 10 a,Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 47 b, VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
- (11)Absatz 11,§ 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
- (12)Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 124f LLDG 1985 anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 124 f, LLDG 1985 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 168/2020)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,)
- (14)Absatz 14,§ 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 24 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 24, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.
- (15)Absatz 15,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dassWenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 20 d, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsan die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
- 2.Ziffer 2an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
- 3.Ziffer 3an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,
wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist. - (16)Absatz 16,Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d, VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 3 LLVG Zuordnung
- (1)Absatz eins,Für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
- (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/ dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
- 1.Ziffer einsden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, undden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, und
- 2.Ziffer 2den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
- (2a)Absatz 2 a,Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
- (2b)Absatz 2 b,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oderden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
- b)Litera bden Erwerb eines Bachelorgrades gemäß lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG undden Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Litera a, sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
- 2.Ziffer 2eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis.
- (3)Absatz 3,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird sowie in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch:Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird sowie in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch:
- 1.Ziffer einseine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
- 2.Ziffer 2eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
- 3.Ziffer 3eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
- (3a)Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durchIm Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
- 1.Ziffer einseine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
- 2.Ziffer 2eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
- 3.Ziffer 3die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
- a)Litera a60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
- b)Litera b90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
- (4)Absatz 4,Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
- (5)Absatz 5,Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
- (6)Absatz 6,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
- (7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LLDG 1985) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Artikel römisch zwei, zum LLDG 1985) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
- (8)Absatz 8,Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, 2 a, 3, oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
- (9)Absatz 9,Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
- (10)Absatz 10,Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 13 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.Die in Anlage Artikel römisch eins, Absatz 5 bis 13 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
- (10a)Absatz 10 a,Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2,
- (11)Absatz 11,Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
- (12)Absatz 12,Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
§ 3a LLVG Ausschreibungspflicht
- (1)Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
- (2)Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
§ 4 LLVG Dienstvertrag
- (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
- (2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
- (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
§ 5 LLVG Induktionsphase
- (1)Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder durch einen Mentor zu begleiten.
- (2)Absatz 2,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
- (3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin bzw. dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 teilzunehmen.Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, teilzunehmen.
- (5)Absatz 5,Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
- (6)Absatz 6,Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
- (7)Absatz 7,Die Schulleitung hat für jede Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bis zum Ende des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen.
- (8)Absatz 8,Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
- (9)Absatz 9,Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
- (10)Absatz 10,Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu zehn Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu zehn Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
- (11)Absatz 11,Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen.
- (12)Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
§ 6 LLVG Mentorinnen und Mentoren
- (1)Absatz eins,Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
- (2)Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
- (3)Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
- (4)Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
- (5)Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
- (6)Absatz 6,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
- 1.Ziffer einseine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
- 2.Ziffer 2für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
§ 7 LLVG Ausbildungsphase
- (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5), Abs. 3a oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5), Absatz 3 a, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
- (2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
- 1.Ziffer einseine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
- 2.Ziffer 2berufsbegleitend
- a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
- b)Litera bin den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
- c)Litera cin den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,,
- d)Litera dim Falle des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3im Falle des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3
zu absolvieren. - (3)Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
- (4)Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
- (5)Absatz 5,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
- (6)Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 8 LLVG Dienstpflichten
- (1)Absatz eins,Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
- (2)Absatz 2,Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
- 1.Ziffer einsunterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
- a)Litera ader Unterrichtserteilung und
- b)Litera bder qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
- 2.Ziffer 2Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, RefleXion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
- (3)Absatz 3,Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
- 1.Ziffer einsAufgaben einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen,
- 2.Ziffer 2Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 6,),
- 3.Ziffer 3Aufgaben im Sinne der Anlage,
- 4.Ziffer 4qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
Bei der Ausübung der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Z 2.Bei der Ausübung der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Ziffer 2,
- (4)Absatz 4,Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
- (5)Absatz 5,Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
- (6)Absatz 6,Auf Vertragslehrpersonen
- 1.Ziffer einsan nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
- 2.Ziffer 2an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
- 3.Ziffer 3mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten. - (7)Absatz 7,Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
- (8)Absatz 8,Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringerem Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst ein häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
- (9)Absatz 9,Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
- (10)Absatz 10,Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
- (11)Absatz 11,Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
- (12)Absatz 12,Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
- (13)Absatz 13,Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
- (14)Absatz 14,Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
- (14a)Absatz 14 a,Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.
- (15)Absatz 15,Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
- (16)Absatz 16,Die Landesvertragslehrperson kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; sie kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden. Zeiten, für die die Landesvertragslehrperson im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt oder zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums verwendet wird, sind je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
- (17)Absatz 17,Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:
- 1.Ziffer einssechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- 2.Ziffer 2zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Ein volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; §§ 43, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.Ein volle Lehrverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3,; Paragraphen 43, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres. - (17a)Absatz 17 a,Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Absatz 17, letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
- 1.Ziffer einszwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- 2.Ziffer 2achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- 3.Ziffer 3zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
- (18)Absatz 18,Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des § 3 Abs. 5 ist die Verpflichtung innerhalb von acht Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 5, ist die Verpflichtung innerhalb von acht Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (Paragraph 7, Absatz 3,) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.
- (19)Absatz 19,Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 18 und § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 42/2024) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Absatz 5, überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 18 und Paragraph 19, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Absatz 4, für solche Tätigkeiten verwendet werden.
- (20)Absatz 20,Landesvertragslehrpersonen dürfen für Erziehertätigkeiten bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung herangezogen werden. Soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, ist die Erziehertätigkeit je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
- 1.Ziffer einsDer neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
- 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 ist ein Nachtdienst, derAbweichend von Ziffer eins, ist ein Nachtdienst, der
- a)Litera aan einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
- b)Litera ban einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
- c)Litera czur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fällt, mit 4,05 Wochenstunden
auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. - 3.Ziffer 3Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
§ 9 LLVG Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
- (1)Absatz eins,Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
- (3)Absatz 3,Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
- (4)Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen.Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen.
- (5)Absatz 5,Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
- (6)Absatz 6,Der Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
§ 10 LLVG Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
- (1)Absatz eins,Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
- (2)Absatz 2,Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
- (3)Absatz 3,§ 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
§ 11 LLVG Sabbatical
Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20 b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDie Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
- 1a.Ziffer eins aBei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
- 2.Ziffer 2Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
- 3.Ziffer 3Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
§ 12 LLVG Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
- (1)Absatz eins,An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
- (3)Absatz 3,Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
- (4)Absatz 4,Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
- (5)Absatz 5,Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
- (6)Absatz 6,§ 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- 2.Ziffer 2Durch den Verbrauch
- a)Litera ader Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
- b)Litera bder Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen. - 3.Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
- 4.Ziffer 4Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
- 5.Ziffer 5§ 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
- (6a)Absatz 6 a,Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 2, VBG.
- (7)Absatz 7,§ 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.Paragraph 13 e, GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.
- (8)Absatz 8,§ 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 g, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
- 2.Ziffer 2Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
- 3.Ziffer 3Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
- 4.Ziffer 4Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
- 5.Ziffer 5Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
- (9)Absatz 9,§ 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 29 g, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.
§ 14 LLVG Schulleitung
- (1)Absatz eins,Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
- (2)Absatz 2,Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LLDG 1985) sowie die §§ 43 und 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. l sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985) sowie die Paragraphen 43, und 114 Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. l sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 12 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie die Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 sowie Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.
§ 15 LLVG Bestellung der Schulleitung
- (1)Absatz eins,Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung.
- (3)Absatz 3,Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.
- (4)Absatz 4,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorliegen.
- (5)Absatz 5,Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.6.2021 außer Kraft getreten)
§ 16 LLVG Pflichten und Rechte der Schulleitung
- (1)Absatz eins,Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
- (3)Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
- (4)Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
- (5)Absatz 5,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
§ 17 LLVG Abteilungsvorstehung
- (1)Absatz eins,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 3 bis 5 und § 22 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 3 bis 5 und Paragraph 22, anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
- (3)Absatz 3,Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17) aufweist.Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17,) aufweist.
- (4)Absatz 4,Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
- (5)Absatz 5,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
§ 18 LLVG Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung
- (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
- (2)Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
- 1.Ziffer einsum sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
- 2.Ziffer 2um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
- 3.Ziffer 3um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
- (3)Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 8, Absatz 4,) zu erbringen.
- (4)Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Absatz eins, führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
§ 18a LLVG Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
- (1)Absatz eins,Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
§ 19 LLVG Entgelt
- (1)Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
| |
| |
1 | 3 636,4 |
2 | 4 138,2 |
3 | 4 641,2 |
4 | 5 144,3 |
5 | 5 647,6 |
6 | 6 150,9 |
7 | 6 461,6 |
| |
- (2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 15 VBG geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, VBG gelten
§ 20 LLVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
- (1)Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
- 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
- 2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
- 3.Ziffer 3Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
- (2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
- (3)Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
- (4)Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
- 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 135,5 €,
- 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,4 € und
- 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.
- (5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 225,4 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 225,4 €.
- (6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.
- (7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1.Ziffer einsim Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 601,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 601,0 €,
- 2.Ziffer 2im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 900,2 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 900,2 €,
- 3.Ziffer 3im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 080,7 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 1 080,7 €.
- (8)Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
§ 21 LLVG Dienstzulage für Schulleitung.
- (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur |
Kategorie |
A | B | C | D |
Euro |
bis zu 5 Jahre | 900,2 | 1 576,3 | 1 875,1 | 2 175,6 |
mehr als 5 Jahre | 1 050,4 | 1 875,1 | 2 175,6 | 2 476,1 |
| | | | |
- (3)Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
§ 22 LLVG Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
- (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
- (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
- 1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,
- 2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.
§ 22a LLVG Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
- (1)Absatz eins,Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 18 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 20, Absatz 6, oder Paragraph 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
- (2)Absatz 2,Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 14, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
§ 23 LLVG Fächervergütung
- (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
- 1.Ziffer einsin Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
- 2.Ziffer 2in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß Paragraph 53, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)
- (2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
- 1.Ziffer einsals Fächervergütung A: 46,2 €,
- 2.Ziffer 2als Fächervergütung B: 18,8 €.
- (3)Absatz 3,Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
- (4)Absatz 4,Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
§ 24 LLVG Vergütung für Mehrdienstleistung
- (1)Absatz eins,Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
- (2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 19,; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
- (3)Absatz 3,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
- (4)Absatz 4,Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 50,8 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
- (5)Absatz 5,Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.
§ 25 LLVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
- (1)Absatz eins,Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 54,9 € pro Tag.
- (2)Absatz 2,Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 270,1 €.
§ 26 LLVG Kündigung
- (1)Absatz eins,Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
- 1.Ziffer einsdas in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
- 2.Ziffer 2das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
- 3.Ziffer 3die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oderdie ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
- 4.Ziffer 4das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2,Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
- (3)Absatz 3,Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
- (4)Absatz 4,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
§ 28 LLVG
- (1)Absatz eins,Die nach den im § 27 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.Die nach den im Paragraph 27, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des Paragraph 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 29 LLVG
- (1)Absatz eins,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
- (2)Absatz 2,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 29a LLVG
Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist § 29 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist Paragraph 29, in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 30 LLVG
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, aufgehoben. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1962,, aufgehoben.
§ 31 LLVG
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
- (3)Absatz 3,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz mit 15. Februar 1997,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.Paragraph eins, Absatz 2, mit 1. September 1997.
- (4)Absatz 4,§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Litera c und Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
- (10)Absatz 10,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsDer 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu), Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen eins bis 6, die Überschrift zu Paragraph 27, (neu), Paragraph 27, Absatz eins a, (neu), Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, c, d, e, f, g, (neu) mit 1. September 2015,
- 2.Ziffer 2§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu) und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) mit 1. September 2019.Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Personen, die während des Schuljahres 2014 aus 2015, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
- (11)Absatz 11,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. September 2015,
- 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.Paragraph 20, Absatz 4, mit 1. September 2019.
- (12)Absatz 12,§ 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (13)Absatz 13,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsder Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,der Entfall des Paragraph 31, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, des Paragraph 31, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und des Paragraph 31, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015,Paragraph 8, Absatz 9, 10 und 17 a, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, mit 1. September 2015,
- 3.Ziffer 3§ 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.Paragraph 19, samt Überschrift mit 12. Februar 2015.
- (14)Absatz 14,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 27 Abs. 1b (§ 1 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,Paragraph 27, Absatz eins b, (Paragraph eins, Absatz eins b, in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2a mit 1. September 2015,Paragraph 2, Absatz 2 a, mit 1. September 2015,
- 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2016,
- 4.Ziffer 4§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.Paragraph 20, Absatz 4, mit 1. September 2019.
- (15)Absatz 15,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 10a, § 11 Z 1a, § 12 Abs. 7 und § 27 Abs. 2 lit. l mit 1. September 2015,Paragraph 2, Absatz 10 a,, Paragraph 11, Ziffer eins a,, Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, mit 1. September 2015,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,Paragraph 3, Absatz 10, mit 18. Jänner 2016,
- 3.Ziffer 3§ 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.Paragraph 7, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016.
- (16)Absatz 16,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 mit 1. September 2018.Paragraph 4, Absatz 3, mit 1. September 2018.
- 2.Ziffer 2Z 2 der Anlage zu § 8 mit 1. Jänner 2019.Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 8, mit 1. Jänner 2019.
- (17)Absatz 17,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 5 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 12, Absatz 6 a,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 27, Absatz 5, mit 1. Jänner 2018,
- 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.Paragraph 20, Absatz 4, mit 1. September 2019.
- (18)Absatz 18,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 29 und § 29a mit 1. September 2017,Paragraph 29 und Paragraph 29 a, mit 1. September 2017,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
- 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 10a und § 5 Abs. 11 mit 1. September 2019,Paragraph 3, Absatz 10 a und Paragraph 5, Absatz 11, mit 1. September 2019,
- 4.Ziffer 4§ 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (19)Absatz 19,§ 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 14, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
- (20)Absatz 20,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 2 Z 1 und 2, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, Ziffer eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 24, Absatz 4, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2019,
- 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 4 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 mit 1. September 2019,
- 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (21)Absatz 21,§ 26a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
- (22)Absatz 22,In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,Paragraph 6, Absatz 4, mit 1. September 2019,
- 2.Ziffer 2§ 31 Abs. 19 mit 31. Dezember 2019,Paragraph 31, Absatz 19, mit 31. Dezember 2019,
- 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2020,
- 4.Ziffer 4der Entfall des § 19 Abs. 3 mit Ablauf des 8. Juli 2019.der Entfall des Paragraph 19, Absatz 3, mit Ablauf des 8. Juli 2019.
- (23)Absatz 23,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 sowie § 32 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 3, Absatz 6, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
- 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2021,
- 3.Ziffer 3die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 8 und 9 sowie § 27 Abs. 2 lit. g und j mit dem der Kundmachung folgenden Tag.die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 27, Absatz 2, Litera g und j mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (24)Absatz 24,Die §§ 2 Abs. 13, 3 Abs. 5, 3 Abs. 12, 6 Abs. 4, 8 Abs. 14a, 15 Abs. 2 bis 6, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 27 Abs. 2 und die §§ 3a und 17 samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 13,, 3 Absatz 5,, 3 Absatz 12,, 6 Absatz 4,, 8 Absatz 14 a,, 15 Absatz 2, bis 6, 18a Absatz eins,, 19 Absatz eins,, 23 Absatz eins und 27 Absatz 2 und die Paragraphen 3 a, und 17 samt Überschriften in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
- (25)Absatz 25,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2022,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2022,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (26)Absatz 26,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 2 bis 12, § 6 und § 7 Abs. 1 mit 1. September 2022 undParagraph 5, Absatz 2 bis 12, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, mit 1. September 2022 und
- 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 7, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Absatz 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (27)Absatz 27,Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
- (28)Absatz 28,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2a mit 1. September 2022,Paragraph 3, Absatz 2 a, mit 1. September 2022,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 12, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 3, Absatz 12,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2023,
- 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 18, § 22a, § 26, § 31 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2023 undParagraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 18,, Paragraph 22 a,, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz 10, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2023 und
- 4.Ziffer 4§ 19 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a sowie § 24 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 a, sowie Paragraph 24, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (29)Absatz 29,§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (30)Absatz 30,Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
- (31)Absatz 31,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2024;Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2024;
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 17, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (32)Absatz 32,§ 10 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (33)Absatz 33,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2025;Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2025;
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 8, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (34)Absatz 34,§ 3 Abs. 3a, 4 und 8, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3 a, 4 und 8, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
- (35)Absatz 35,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 6 in der Fassung der Z 7 sowie § 32 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2025,Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 7, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 mit 1. April 2025,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 2, 2b, 3, 5, 6 in der Fassung der Z 6 und Abs. 8 mit 1. September 2025,Paragraph 3, Absatz 2, 2 b, 3, 5, 6, in der Fassung der Ziffer 6 und Absatz 8, mit 1. September 2025,
- 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 15 und 16 mit 1. Jänner 2026,Paragraph 2, Absatz 15 und 16 mit 1. Jänner 2026,
- 4.Ziffer 4§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Juli 2026,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Juli 2026,
- 5.Ziffer 5§ 8 Abs. 19 und § 26 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 8, Absatz 19 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
§ 32 LLVG
- (1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
- (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 27, auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Anlage
Artikel
Art. 16 LLVG Austrittszeitpunkt
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.