Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der Entlohnungs-stufe
Euro
1
3 636,4
2
4 138,2
3
4 641,2
4
5 144,3
5
5 647,6
6
6 150,9
7
6 461,6
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 15 VBG geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, VBG gelten
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 LLVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 LLVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 LLVG