§ 17 LLVG Abteilungsvorstehung

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 3 bis 5 und § 22 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 3 bis 5 und Paragraph 22, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17) aufweist.Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17,) aufweist.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
In Kraft seit 29.12.2023 bis 31.12.9999
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