§ 22a LLVG (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz), Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen - JUSLINE Österreich
§ 22a LLVG Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 18 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 20, Absatz 6, oder Paragraph 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
(2)Absatz 2,Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 14, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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