§ 29a LLVG

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist § 29 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist Paragraph 29, in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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