§ 29 LLVG

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 LLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 LLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 LLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 LLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 LLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 LLVG
§ 29a LLVG