Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1.Ziffer einsin Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
2.Ziffer 2in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß Paragraph 53, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)
(2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
1.Ziffer einsals Fächervergütung A: 46,2 €,
2.Ziffer 2als Fächervergütung B: 18,8 €.
(3)Absatz 3,Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4)Absatz 4,Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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