§ 24 LLVG Vergütung für Mehrdienstleistung

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 19,; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 50,8 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
  5. (5)Absatz 5,Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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