§ 20 LLVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 135,5 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,4 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 225,4 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 225,4 €.
  6. (6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.
  7. (7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 601,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 601,0 €,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 900,2 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 900,2 €,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 080,7 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 1 080,7 €.
  8. (8)Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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