§ 20 LLVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 131,2135,5 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,6180,4 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 218,2225,4 €.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 218,2225,4 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 218,2225,4 €.
  6. (6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 654,5676,1 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 654,5676,1 €.
  7. (7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 581,8601,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 581,8601,0 €,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 871,4900,2 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 871,4900,2 €,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 046,2080,7 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 1 046,2080,7 €.
  8. (8)Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 131,2135,5 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,6180,4 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 218,2225,4 €.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 218,2225,4 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 218,2225,4 €.
  6. (6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 654,5676,1 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 654,5676,1 €.
  7. (7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 581,8601,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 581,8601,0 €,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 871,4900,2 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 871,4900,2 €,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 046,2080,7 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 1 046,2080,7 €.
  8. (8)Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.

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