Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Die nach den im § 27 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.Die nach den im Paragraph 27, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des Paragraph 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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