Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1.Ziffer einsum sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
2.Ziffer 2um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
3.Ziffer 3um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3)Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 8, Absatz 4,) zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Absatz eins, führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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