§ 18a LLVG (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz), Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson - JUSLINE Österreich
§ 18a LLVG Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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