Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5), Abs. 3a oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5), Absatz 3 a, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
(2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
1.Ziffer einseine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
2.Ziffer 2berufsbegleitend
a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
b)Litera bin den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
c)Litera cin den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,,
d)Litera dim Falle des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3im Falle des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3
zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
(5)Absatz 5,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6)Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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