§ 4 LLVG Dienstvertrag

LLVG - Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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