Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.01.2026
(1)Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wennEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vereinbaren, wenn
1.Ziffer einssie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt undsie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, APG erfüllt und
2.Ziffer 2an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
§ 50c BDG 1979 ist anzuwenden.Paragraph 50 c, BDG 1979 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.
(3)Absatz 3Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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