§ 20d VBG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.01.2026
  1. (1)Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wennEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vereinbaren, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt undsie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, APG erfüllt und
    2. 2.Ziffer 2an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
    § 50c BDG 1979 ist anzuwenden.Paragraph 50 c, BDG 1979 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20d VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20d VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20d VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20d VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20d VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20c VBG
§ 21 VBG