§ 22 LLVG Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 016,8050,4 €,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 234,9275,7 €.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 016,8050,4 €,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 234,9275,7 €.

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