§ 22 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule - JUSLINE Österreich
§ 22 LLDG 1985 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde auch an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Lehrperson bedarf. Eine Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Lehrperson nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne ihre Zustimmung vorübergehend zu einer ihrer Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Berufsschullehrpersonen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(4)Absatz 4,Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(5)Absatz 5,Die Lehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für Beamtinnen und Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Ist die Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum die für die Bediensteten der Dienststelle der Verwaltung geltenden Bestimmungen über den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, dass an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(6)Absatz 6,Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt im Falle des Abs. 1 erster Satz nicht.Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt im Falle des Absatz eins, erster Satz nicht.
(7)Absatz 7,Soweit die Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.Soweit die Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist Paragraph 61, Absatz 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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