Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18a LLDG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a LLDG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18a LLDG 1985