§ 18 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges - JUSLINE Österreich
§ 18 LLDG 1985 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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