§ 27 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung - JUSLINE Österreich
§ 27 LLDG 1985 Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
(1a)Absatz eins a,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2)Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung eine Lehrperson, welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leitung frei geworden ist.
(3)Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die zur Stellvertretung der Leitung verpflichtete Lehrperson auf ihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4)Absatz 4,Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach Paragraph 56 b, eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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