Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Ist der Lehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Lehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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