Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1.Ziffer einsRechtsmittel,
2.Ziffer 2Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4)Absatz 4,Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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