§ 27 LLDG 1985 Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Verhinderung des Leitersder Leitung wird er -sie – sofern nicht ein Lehrereine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von demder der Schule zugewiesenen LehrerLehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertretersder Vertretungsperson oder desder nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten LehrersLehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.Im Falle der Verhinderung des Leitersder Leitung wird er -sie – sofern nicht ein Lehrereine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von demder der Schule zugewiesenen LehrerLehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertretersder Vertretungsperson oder desder nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten LehrersLehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. (2)Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leitersder Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrereine Lehrperson, derwelche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daßdass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die LeiterstelleLeitung frei geworden ist.
  4. (3)Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann derdie zur Stellvertretung des Leitersder Leitung verpflichtete LehrerLehrperson auf seinenihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. (4)Absatz 4,Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach Paragraph 56 b, eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Verhinderung des Leitersder Leitung wird er -sie – sofern nicht ein Lehrereine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von demder der Schule zugewiesenen LehrerLehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertretersder Vertretungsperson oder desder nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten LehrersLehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.Im Falle der Verhinderung des Leitersder Leitung wird er -sie – sofern nicht ein Lehrereine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von demder der Schule zugewiesenen LehrerLehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertretersder Vertretungsperson oder desder nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten LehrersLehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. (2)Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leitersder Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrereine Lehrperson, derwelche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daßdass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die LeiterstelleLeitung frei geworden ist.
  4. (3)Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann derdie zur Stellvertretung des Leitersder Leitung verpflichtete LehrerLehrperson auf seinenihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. (4)Absatz 4,Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach Paragraph 56 b, eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten