§ 57 LLDG 1985 Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Schule entspricht.Die Vorschriften der Paragraphen 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Schule entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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