§ 59 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 59 LLDG 1985 Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(2)Absatz 2,Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 22, oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(3)Absatz 3,Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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