§ 54 LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
      1. a)Litera a2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      2. b)Litera b2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
      3. c)Litera c3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
    3. 3.Ziffer 3Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. 2.Ziffer 2unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. 5.Ziffer 5die Führung der Fachbibliothek,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
    7. 7.Ziffer 7Sicherheit und Virenschutz.

    (Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)

  3. (4)Absatz 4,§ 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.Paragraph 61, Absatz 8, GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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