§ 49 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 49 LLDG 1985 Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß Paragraph 26 a, ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 45, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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