§ 55a LLDG 1985

LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 18.45 Uhr beginnen. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994, eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für Unterrichtsstunden an Samstag-Vormittagen sowie für Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig vor 18.45 Uhr beginnen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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