§ 53 LLDG 1985 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz), Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - JUSLINE Österreich
§ 53 LLDG 1985 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
LLDG 1985 - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) – werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 2,) – werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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